Ausstellung

Ausstellungsordnung des IGRZV e.V. Deutschland und der UCI e.V. Deutschland

Die Abgabe einer Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr und Anerkennung der Ausstellungsordnung. Findet die Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht statt, kann ein Teil der Meldegebühr zur Deckung der entstandenen Kosten verwendet werden.

 

Jeder Hundebesitzer haftet gemäß BGB selbst für alle Schäden, die sein Hund im Ausstellungsgelände anrichtet. Im gleichen Umfang haftet die Ausstellungsleitung für Personen – und Sachschäden, die nicht auf das Verhalten eines Hundes zurückzuführen sind.

 

Hunde die nach dem 01.01.1987 geboren sind und die Ohren kupiert haben, dürfen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetz nicht mehr gerichtet werden. Das gleiche gilt für Hunde die nach dem 01.06.98 geboren sind und die Rute kupiert haben !

 

Das Richterurteil ist unanfechtbar. Bei Formfehlern ist die Beanstandung der Ausstellungsleitung zu melden. Proteste gegen Formalirrtümer können unter Hinterlegung von 25,50 ¥uro unverzüglich bei der Ausstellungsleitung angebracht werden; bei berechtigten Protesten wird dieser Betrag an den Aussteller zurückgezahlt.

 

Bei vorzeitigem Verlassen des Ausstellungsgeländes besteht kein Anspruch auf Urkunde und Ehrenpreis! Nachweise über Anwartschaften, Titel und Ahnentafel sind mitzubringen. Die Ahnentafel ist im Ring mitzuführen und auf Verlangen dem Richter vorzulegen. Vorraussetzung für die Vergabe einer Anwartschaft ist die Vorlage einer Ahnentafel.

 

Hunde, die in der Körperhöhe größer als 50 cm messen, müssen an einem Kettenhalsband geführt werden! Alle Ausstellungshunde müssen eine Tollwutschutzimpfung nachweisen, die mindestens vier Wochen vor Ausstellungsbeginn verabreicht wurde und höchstens ein Jahr alt ist. Der Impfpass muss vorgelegt werden.Für Tiere aus dem Ausland ist zudem Amtstierärztlich zu bescheinigen, daß innerhalb der letzten drei Monate vor Ausstellung der Impfbescheinigung weder am Herkunftsort, noch in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 km Tollwut amtlich festgestellt worden ist.

 

Der Ausstellungleitung steht am Ausstellungstag ein Hausrecht zu und hat das Recht, über die Annahme oder Zurückweisung von Meldungen zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt folge zu leisten: Zuwiederhandlungen haben unter Umständen die Entfernung vom Ausstellungsgelände und auch den Verlust zuerkannter Preise zur Folge.

 

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Ausstellungsleitung

Die Ausstellung ist geschützt durch den Internationalen Gebrauchs- und Rassehunde Zuchtverband e.V. Deutschland (IGRZV e.V.), dem Zusammenschluß Deutscher Rassehundevereine (ZDR e.V.), den angeschlossenen Verbänden des IGRZV e.V., im Ausland und dem Federation Union Cynologie Club International e.V. (UCI e.V.)