Zuchtordnung

Zucht, Kör- und Eintragsordnung des IGRZV e.V.

Erste Aufgabe und oberstes Zuchtziel des Internationalen Gebrauchs- und Rassehunde Zuchtverbandes e.V. (IGRZV e.V.) ist das Bestreben, Rassehunde zu züchten, die dem internationalen Rasse-Ideal entsprechen. Der IGRZV e.V. schließt sich somit dem allgemeinen Standart an, verfügt aber über eigene Zuchtlinien und eine eigene Zuchtordnung, die von allem, was mit der Erreichung des Zuchtzieles nichts zu tun hat, befreit wurde.

Den Rahmen für das alle Rassen umfassende Zuchtprogramm des IGRZV e.V. bildet die nachfolgende, allgemeine Zucht- und Körordnung (AZKO), welche für alle Rassen gültig ist. Die Zucht- und Körordnung ist auf das Mindeste beschränkt. Nur eine zielbewußte Zucht, insbesondere die richtige Auswahl der Zuchtpartner, und die ausschließliche Verwendung von hochwertigen Zuchttieren führen zum Ziel.

Züchter

Der Rassehundezüchter ist der Träger seiner gezüchteten Hunderasse und Repräsentant seines Zuchtverbandes. Mit seinem Verantwortungsbewußtsein bestimmt er die Tendenz einer fallenden oder steigenden Qualität seiner Zuchtprodukte. Dazu kommen noch ein Höchstmaß an züchterischem Können, Erfahrungen und Ausdauer, um unserem Ziel näher zu kommen.

1.) Allgemeine Zuchtbestimmungen

a) Gezüchtet werden darf mit allen Rassehunden (gleicher Rasse), die im Besitz der Zuchtzulassung des IGRZV e.V. sind, deren Ahnentafeln besitzen oder von einer nationalen Rassehundevereinigung sind, die vom IGRZV e.V. Deutschland der UCI e.V. und dem ZDR e.V. anerkannt werden.

b) Die Zuchttauglichkeit muß auf einer Zuchtschau oder einer nationalen bzw. internationalen Ausstellung des IGRZV e.V. oder deren angeschlossenen Verbände geschehen. Die Abnahme der Zuchttauglichkeit kann durch einen Zuchtwart, Hauptzuchtwart oder einem Formrichter des IGRZV e.V. erfolgen; eine Bestätigung muß in der Ahnentafel oder deren Anhang erfolgen. Die Höchstwertung auf einer Ausstellung schließt nicht automatisch die Zuchttauglichkeit mit ein. Für die Zuchttauglichkeit muß jeder Hund mindestens drei mal „V1“ auf einer Ausstellung des IGRZV e.V. erreicht haben.

c) Bei einer Zuchttauglichkeitsprüfung wird die Gesamterscheinung des Hundes festgestellt. Die Zuchttauglichkeit gilt nur für ein Jahr. Zum Schutz der Rassehunde (Gesundheit der Tiere) müssen die Hunde, Rüden und Hündinnen, dem Zuchtwart oder dem Formrichter nach Ablauf des Jahres wieder vorgestellt werden. Nach einer Überprüfung entscheidet der Zuchtwart oder der Formrichter, ob eine Verlängerung möglich ist, wenn alle Vorraussetzungen (Pflege, Wesen, Zahnpflege, Verhaltensstörungen) gegeben sind. Die Zuchterlaubnis erlischt bei jedem Hund, ob Rüde oder Hündin, der bei der Nachzucht in drei Paarungen mit drei verschiedenen Partnern, die Geschwister oder Halbgeschwister sind, Hodenmängel oder Hasenscharte vererben.

d) Ohne Einverständnis des Zuchtwartes oder des Hauptzuchtwartes darf eine Hündin nicht belegt werden und ein Rüde eine Hündin nicht belegen. Rüdenbesitzer, deren Rüden eine Ahnentafel des IGRZV e.V. haben, dürfen anderer nicht dem IGRZV e.V. angeschlossenen Verbände und Landesgruppen nur nach vorheriger Rücksprache mit der Hauptgeschäftsstelle zum Deckakt zur Verfügung gestellt werden.

e) Vor jeder Paarung muß der Züchter sich mit seinem Zuchtwart oder Hauptzuchtwart in Verbindung setzen. Der Zuchtwart sollte dem für eine Paarung um Rat fragenden Züchter mindestens drei für die Hündin passende Rüden vorschlagen. Die Wahl hat der Züchter. Zu gewählten Rüden ist eine Deckzuweisung vom Zuchtwart auszustellen. Der Zuchtwart ist dafür verantwortlich, daß nur mit gesunden Tieren gezüchtet wird. Um eine Massenproduktion und Gewinnsucht zu vermeiden, sowie das Muttertier zu schonen, dürfen Hündinnen nur einmal im Jahr belegt werden.

f) Bei Jagd- und Gebrauchshunden muß das Zuchttier wesensfest sein

g) Bei Inzucht oder Inzestzucht muß vor der Paarung die schriftliche Genehmigung des Zuchtausschusses (Zuchtbuchamt oder Hauptzuchtwart) eingeholt werden. Solche Paarungen müssen begründet sein. Bei der Genehmigung erfolgt eine Überwachung durch einen vom Zuchtbuchamt beauftragten Zuchtwart.

h) Soll mit Rassen gezüchtet werden, die in verschiedenen Varianten (Größe und Farbe) auftreten, sind die Zuchtvorschriften für die jeweilige Rasse zu beachten.

2.) Hüftgelenksdysplasie- (HD) und Ellenbogenarthrose-(EA) Bestimmungen

a) Alle Rassehunde mit einem Stockmaß über 45 cm müssen einen HD-Befund nachweisen. Rassehunde über 50 cm Stockmaß müssen einen EA-Befund nachweisen.

b) HD-freie Hunde und Hunde mit HD-Verdacht dürfen uneingeschränkt zur Zucht verwendet werden. Dieses gilt auch für den EA-Befund.

c) Hunde mit leichter HD und EA dürfen nur mit HD- und EA-freien Zuchtpartnern gepaart werden. Dabei ist vorher eine Rücksprache mit dem Zuchtbuchamt oder dem Hauptzuchtwart zu nehmen.

d) Alle Hunde mit mittleren oder schwerer HD oder EA dürfen nicht zu Zucht verwendet werden.

e)

HD / EA Formel

HD-EA I

= frei (ohne Einschränkung)

 

HD-EA II

= leicht (nur mit HD/EA frei)

 

HD-EA III

= mittel (nicht zulässig)

 

HD-EA IV

= schwer (nicht zulässig)

f) Eine HD- und EA-Bewertung sollte nicht vor dem 15. Lebensmonat erfolgen. Die Identität des Hundes muß vom Tierarzt auf der Röntgenplatte nachgewiesen werden. Zur Auswertung muß die Röntgenaufnahme an die Geschäftsstelle (Zuchtbuchamt) gesandt werden. Nach der Auswertung der Röntgenaufnahme geht diese in den Besitz des IGRZV e.V. über.

3.) Zuchtalter und Zuchtverwendung

a) Hündinnen dürfen erst bei Eintritt der zweiten Hitze belegt werden. Das Mindestalter beträgt bei Großrassen 18 Monate und bei Kleinrassen 15 Monate. Auf eine gute Entwicklung der Zuchthündin ist besonders zu achten. Wenn eine Hündin zweimal hintereinander belegt wurde, muß sie bei der nächsten Hitze frei bleiben. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Zuchtverbot von einem Jahr ausgesprochen. In der Regel sollen Hündinnen nur einen Wurf pro Jahr haben.

b) Rüden werden bei Großrassen nach vollendetem 18. Lebensmonat und bei Kleinrassen nach vollendetem 15. Lebensmonat zur Zucht zugelassen. Es ist darauf zu achten, daß der Rüde ausreichend entwickelt und ausgewachsen ist.

c) Bei der Zuchttauglichkeitsprüfung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Zuchttauglichkeit für ein Jahr erteilt. Nach einem Jahr muß der Rüde bzw. die Hündin nochmals vorgestellt werden. Bei dieser zweiten Überprüfung kann dann die Zuchttauglichkeit auf Lebenszeit erteilt werden.

d) Nach vollendetem 8. Lebensjahr scheiden Rüden von der Zucht aus, Hündinnen nach vollendetem 7. Lebensjahr. Überdurchschnittliche, sehr gut vererbende Rüden und Hündinnen können mit Genehmigung des Zuchtbuchamtes und Hauptzuchtwartes eine Zuchtverlängerung erhalten. Der Antrag muß schriftlich beim Zuchtbuchamt oder Hauptzuchtwart gestellt werden. Die Zuchtverlängerung erfolgt immer für ein Jahr, jedoch nur bis zum 10. Lebensjahr!

e) Bei der Leistungszucht müssen die Eltern die bestehende erste Prüfung nach der Prüfungsordnung und die Großeltern ebenfalls ein Ausbildungskennzeichen führen. Für Jagdgebrauchshunderassen wieder analog.

4.) Tätowierung Um ein Verwechseln bzw. Vertauschen der Welpen zu vermeiden, sollten alle Welpen tätowiert werden. Dieses geschieht durch einen ausgebildeten Zuchtwart oder Tierarzt bei der Wurfabnahme.

5.) Wurfabnahme Ein Wurf ist spätestens am 3. Tag der Geschäftsstelle und dem Hauptzuchtwart zu melden. Die Wurfabnahme erfolgt nach den nationalen Vorschriften, jedoch spätestens in der 8. Woche! Erst dann kann die Zuchtbucheintragung erfolgen. Die Wurfabnahme erfolgt durch den Zuchtwart! Nur in Ausnahmefällen, wenn kein Zuchtwart in der Nähe der Zuchtstätte wohnt, kann ein Tierarzt, nach Rücksprache mit dem Zuchtbuchamt, die Wurfabnahme nach den oben genannten Vorschriften vornehmen. Bei der Wurfabnahme muß die Mutterhündin zusammen mit den Welpen vorgeführt werden. Ohne Muttertier ist eine Wurfabnahme nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Zuchtbuchamt oder dem Hauptzuchtwart möglich, wenn das Muttertier verstorben ist. Sollte der Rüde auch im Besitz des Züchters sein, so ist er bei der Wurfabnahme mit vorzustellen. Im Zusammenhang mit der Wurfabnahme erfolgt gleichzeitig eine Besichtigung der Zuchtstätte. Für die Bemühungen zur Wurfabnahme durch den Zuchtwart sind diesem die entstandenen Fahrkosten (km-Pauschale), sowie ein Festbetrag pro Wurf bei einer Wurfabnahme zu zahlen. Diese Beträge werden jeweils in einer ordentlichen Jahreshauptversammlung festgelegt. Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der trächtingen Hündin kann der Züchter diese Welpen nicht mehr auf seinen Zwingernamen anmelden. Der Käufer muß die Welpen unter seinem Namen als Züchter beim Zuchtbuchamt anmelden. Jegliche anderen Vereinbarungen beim Verkauf der trächtigen Hündin müssen vom Käufer und vom Verkäufer schriftlich vereinbart werden und sind dem Zuchtbuchamt bei der Eintragung mit einzusenden.

6.) Körung von Jagd- und Gebrauchshunden

a) Körungen können nur vom Körmeister (Leisungsrichter) oder von einem qualifizierten Zuchtrichter (Formrichter) vorgenommen werden. Den Ausdruck Körzucht erhalten die Ahnentafeln jener Welpen, deren Eltern auf einer Körung mit „sehr gut“ angekörnt worden sind. Bei Gebrauchshunderassen ist auch eine bestandene Schutzhundprüfung und analog bei Jagdgebrauchshunderassen eine Jagdverbandsprüfung nachzuweisen.

b) Hunde, die angekörnt werden sollen, müssen bei Kleinrassen mindestens 15 Monate, bei Großrassen mindestens 18 Monate alt sein, sowie eine Schutz- oder Jagdhundeprüfung bestanden haben. Zur Körung gebrachte Hunde der Gebrauchshunderassen werden im Überfall sowie in der Verfolgung geprüft. Hier muß die Entfernung mindestens 30 m sein. Die Vorlage eines HD-Befundes ist bei Großrassen über 45 cm Stockmaß zur Körung erforderlich.

c) Wesens schwache Hunde können nicht angekörnt werden. Des gleichen muß jeder Hund schußgleichgültig sein.

d) Es kann die Körklasse I und II vergeben werden. Die Körklasse I auf zwei Jahre, die Körklasse II nur auf ein Jahr. Sollte die Körklasse I zweimal hintereinander erreicht werden, so ist der Hund auf Lebzeiten gekört.

7.) Für Collie- und Sheltiezüchter

a) Alle Welpen müssen zwischen der 6. und 8. Lebenswoche auf erblich bestimmte Augenkrankheiten untersucht werden (Collieauge, Auftreten von verschiedenen Augendefekten).

b) Zu Zuchtzwecken muß auf folgendes geachtet werden: – CEA-freie Tiere dürfen untereinander gepaart werden – CEA-freie und CEA-befallene Tiere dürfen ebenfalls miteinander gepaart werden – CEA-befallene Tiere dürfen grundsätzlich nicht miteinander gepaart werden.

c) Weiterhin müssen die Tiere nach dem 1. Lebensjahr, sowie nach dem 4. Lebensjahr nochmal auf CEA untersucht werden.

d) Das Züchten mit folgenden Farbschlägen ist zulässig:

Zobel weiß

Zobel weiß

Zobel weiß

Tricolor

Tricolor

Tricolor

Tricolor

Blue Merle

Die Paarung von Zobel weiß mit Blue Merle und Blue Merle untereinander ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt für Collies und Shelties.

8.) Hinweise zum Decken

a) Nur gesunde und ungezieferfreie Hündinnen sollten dem Deckrüden zugeführt werden. Der Hündinnenbesitzer haftet für alle Schäden, die dem Deckrüdenbesitzer durch kranke und verseuchte Hündinnen entstehen, die diesem absichtlich oder grob fahrlässig zugeführt werden. Das Deckgeld ist vorher zu vereinbaren und nach erfolgtem Deckakt zu entrichten. Beim Leerbleiben der Hündin steht dem Hündinnenbesitzer ein zweiter Deckakt mit dem gleichen Rüden zu. Dieser Deckakt ist kostenlos, eine Rückzahlung des Deckgeldes ist nicht möglich; es sei denn, die Parteien einigen sich untereinander. Ferner muß das Leerbleiben sofort gemeldet werden.

b) Bei der Übergabe eines Welpen als Decktaxe hat, wenn nicht anders vereinbart, der Deckrüdenbesitzer die zweite Wahl. Der Welpe muß in einem Alter von ca. 9 Wochen abgenommen werden. Wird nur ein Welpe geworfen oder verenden die übrigen, so gehört der einzige Welpe dem Deckrüdenbesitzer, es sei denn, die Parteien einigen sich untereinander. die Decktaxe beträgt für Mitglieder im IGRZV e.V. den halben Welpenpreis.

c) Unverzüglich nach dem Deckakt ist dem Hündinnenbesitzer eine Deckbescheinigung (Deckschein) mit vollständiger Abstammungsangabe des Rüden zu übergeben. Der Rüdenbesitzer haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Unvollständig ausgefüllte Deckscheine können vom Zuchtbuchamt nicht anerkannt werden.

9.) Kupieren von Ruten und Ohren

a) Seit dem 01.06.1998 ist das Kupieren von Ruten nach dem Tierschutzgesetz verboten. Ausgenommen davon sind Hunde, die für die Jagd ausgebildet wurden. Hunde, die nach dem 01.06.1998 geboren wurden und kupiert sind, werden auf Ausstellungen und auf Übungsplätzen nicht mehr zugelassen.

b) Das Kupieren der Ohren ist ebenfalls untersagt. Dieses Verbot gilt bereits sei 1986. Auch solche Hunde werden nicht mehr auf Ausstellungen und auf Übungsplätzen zugelassen.

10.) Verstöße gegen die Zuchtordnung

Verstöße gegen die Zuchtordnung wie z. B. unwahre Angaben auf dem Deckschein oder Wurfmeldeschein, nicht vollständige Angabe der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufsmethoden, negative Äußerungen über Richter und Zuchtwarte oder andere Verfehlungen können wie folgt geahndet werden:

a) schriftliche Verwarnung

b) durch zeitweise Zuchtsperre ( 1 – 2 Jahre )

c) durch totale Zuchtsperre

d) durch Ausschluß des Züchters

(kann dadurch in keinem Verband oder Landesgruppe des IGRZV e.V. mehr aufgenommen werden).